Mit dem sog. Bauturbo hat der Gesetzgeber den Kommunen ein zunächst zeitlich befristetes Instrument an die Hand gegeben, um in bestimmtem/begrenztem Umfang Bauverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen und zeitaufwändige und komplexe Bauleitplanverfahren zu umgehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des Bauturbos Bezugsfallwirkung für die umliegende Bebauung in einem Ortsbereich bzw. im Umgriff eines Bebauungsplangebietes haben kann. Insofern ist im Sinne von Transparenz und Gleichbehandlung angeraten, dass sich die Kommune vorab Gedanken zur beabsichtigten baulichen Entwicklung in bestimmten Ortsbereichen/Bebauungsplangebieten macht und als Orientierung sowohl für Bauwillige als auch für die Bauverwaltung Anwendungsregeln für den Bauturbo erlässt. Der Ausschuss Bau, Umwelt, Energie und Klimaschutz hat sich vorberatend mit dem Thema beschäftigt und einen Empfehlungsbeschluss mit Rahmenparametern für die Handhabung des Bauturbos erarbeitet. Das Ratsgremium ist dieser Empfehlung gefolgt und hat die Bauverwaltung mit der Umsetzung beauftragt.

